Der Hundekundenachweis ist von Hundehalterinnen und Hundehaltern zu erbringen, wenn es sich um den ersten Hund handelt oder eine Hundehaltung in den vergangenen zwei Jahren nicht nachgewiesen werden kann.
Seit 1. Juli 2026 gelten österreichweit neue Bestimmungen zur Sachkunde für Hundehalter:innen:
Vor Aufnahme der Hundehaltung ist ein vierstündiger Sachkundekurs (Theoriekurs) zu absolvieren. Der Kurs muss in jenem Bundesland besucht werden, in dem der Hund gehalten wird, ist jedoch bundesweit gültig.
Innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der Hundehaltung ist zusätzlich eine zweistündige Praxiseinheit mit dem eigenen Hund nachzuweisen.
Als Hundehalter gilt jene Person, auf die der Hund in der Heimtierdatenbank registriert ist und in deren Haushalt das Tier gehalten wird.
Der Hund darf nur von Personen beaufsichtigt, verwahrt oder geführt werden, die über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Für die Steiermark gilt eine Übergangsregelung: Der bisherige Hundekundenachweis wird noch bis 1. Juli 2027 als Nachweis für den bundesweiten Theoriekurs anerkannt. Die verpflichtende Praxiseinheit innerhalb eines Jahres ist jedoch auch in diesem Fall zu absolvieren.
Die nächsten Termine für den Hundesachkundekurs bei der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark werden laufend auf der Cities-Seite der Gemeinde Unterlamm veröffentlicht. Darüber hinaus sind sämtliche Kurstermine auch auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark abrufbar.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website der Steiermärkischen Landesregierung sowie auf tierwissen.at.
Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013, LGBl. Nr. 89/2012, in der geltenden Fassung
Hundeabgabeordnung der Gemeinde Unterlamm
Der Erwerb eines über drei Monate alten Hundes ist innerhalb von vier Wochen bei der Gemeinde Unterlamm anzumelden.
(Formular: Hundedatenblatt)
Die Hundeabgabeerklärung hat zu enthalten:
Name, Hauptwohnsitz und Geburtsdatum der Hundehalterin bzw. des Hundehalters,
Rasse, Geschlecht und Geburtsdatum (zumindest Geburtsjahr) des Hundes,
Kennzeichnungsnummer gemäß § 24a Tierschutzgesetz (Microchipnummer).
Folgende Unterlagen sind der Anmeldung anzuschließen:
Registernummer des Stammdatensatzes gemäß § 24a Abs. 5 Tierschutzgesetz,
Hundekundenachweis bzw. Sachkundenachweis (sofern gemäß § 3b Abs. 8 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz erforderlich),
Nachweis einer Haftpflichtversicherung gemäß § 3b Abs. 7 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz
Die Beendigung der Hundehaltung ist unter Angabe des Endigungsgrundes sowie einer allfälligen neuen Hundehalterin bzw. eines neuen Hundehalters innerhalb von vier Wochen der Gemeinde Unterlamm zu melden. Diese Meldepflicht gilt auch bei einer Verlegung des Hauptwohnsitzes in eine andere Gemeinde.
Die Hundeabgabe ist bis 15. April eines jeden Jahres fällig und wird mittels Lastschriftanzeige vorgeschrieben.
Wird bis zum 15. April das Ableben, das Abhandenkommen oder die Weitergabe des Hundes nachgewiesen, entfällt die Abgabepflicht für diesen Hund.
Wird ein Hund im Laufe des Jahres erworben, ist die Hundeabgabe binnen sechs Wochen nach dem Erwerb zu entrichten. Erfolgt der Erwerb nach dem 30. September, ist für das laufende Kalenderjahr keine Hundeabgabe mehr zu entrichten.
Die Hundeabgabe beträgt je Hund € 60,00.
Werden mehrere Hunde gehalten, so beträgt die Abgabe für jeden weiteren Hund je € 30,-.
Ist ein Hundekundenachweis bzw. Sachkundenachweis nach § 3b Abs. 8 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz erforderlich, erhöhen sich die festgesetzten Abgaben auf das Zweifache, somit auf € 120,00, bis der erforderliche Nachweis der Gemeinde Unterlamm vorgelegt wird.
Die Hundeabgabe beträgt 50 % der festgesetzten Abgabe für:
Hunde, die ständig zur Bewachung von land- oder forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben erforderlich sind,
Hunde zur Bewachung von Gebäuden, die mehr als 50 Meter vom nächstbewohnten Gebäude entfernt liegen,
Hunde, die aufgrund ihrer Art und Ausbildung zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden,
Jagdhunde, sofern die Hundehalterin bzw. der Hundehalter Pächterin/Pächter oder Eigentümerin/Eigentümer eines Jagdreviers ist,
Hunde, mit denen ein anerkannter Begleithundekurs (Begleithund, Begleithund I oder II bzw. ein höherwertiger Kurs) absolviert wurde. Die Hundeschule muss sich dabei einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bzw. eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers bedienen.
Von der Hundeabgabe befreit sind:
Diensthunde öffentlicher Wachen sowie Hunde, die zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben erforderlich sind,
Diensthunde des beeideten Forst- und Jagdschutzpersonals in der erforderlichen Anzahl,
speziell ausgebildete Hunde, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder nachweislich der Kompensierung einer Behinderung dienen,
Hunde konzessionierter Bewachungsunternehmen,
Hunde in behördlich bewilligten Tierheimen.
Ein Antrag auf Begünstigung oder Befreiung ist spätestens bis 28. Februar eines Jahres bei der Gemeinde Unterlamm einzubringen.
Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
der Meldepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
die Registrierungsnummer des Stammdatensatzes gemäß § 24a Abs. 5 Tierschutzgesetz nicht bekannt gibt oder
den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nicht vorlegt.
Verwaltungsübertretungen können von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 15 Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013 mit Geldstrafen von bis zu € 4.000,00 geahndet werden.
Für weitere Auskünfte stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde Unterlamm gerne zur Verfügung.